Eine Werbeagentur wird in der Regel als Beauftragte im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG [> Unternehmerhaftung] anzusehen sein.1)
Die Werbeagentur bietet zwar auch eine eigene Dienstleistung an, im Rahmen des ihr erteilten Auftrags entwickelt sie aber kein eigenes, sondern ein Produkt für den Auftraggeber, selbst wenn ihr ein Spielraum betreffend Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Werbung verbleibt.2)
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung