Artikel 2 (d) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG]) definiert Händler als jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet.
„Händler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die unter ihre kommerzielle oder berufliche Tätigkeit fallende Erzeugnisse verkauft oder zum Verkauf anbietet.
Artikel 2 Richtlinie 98/6/EG → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Verkaufspreis“, „Preis je Maßeinheit“, „Händler“ und „Verbraucher“.