Glücksspielstaatsverträge

Die Bestimmungen in den Glücksspielstaatsverträgen zum Verbot und zur Beschränkung von Werbung für Glückspiele stellen Marktverhaltensregelungen zum Schutz der Spielteilnehmer im Sinne von § 3a UWG dar.1)

Der Anwendung von § 3a UWG steht nicht entgegen, dass nach Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Die Richtlinie 2005/29/EG lässt nach ihrem Erwägungsgrund 9 Satz 2 nationale Vorschriften unberührt, die sich - wie das Verbot der Werbung für unerlaubte Online-Casinospiele und virtuelle Automatenspiele (vgl. BVerwGE 160, 193 Rn. 38) - im Einklang mit dem Unionsrecht auf Glücksspiele beziehen.2)

§ 4 Abs. 1 GlüStV 2012

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GlüStV 2012 verbietet das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel).3)

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012 das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet. Abweichend hiervon können die Länder nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet (nicht aber von anderen Glücksspielen wie insbesondere Casino- und Automatenspielen) unter den dort festgelegten Voraussetzungen erlauben.4)

Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.5)

§ 5 GlüStV 2012

Nach der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Bestimmung in § 5 GlüStV 2012 war die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2012); sie konnte lediglich für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GlüStV 2012). Die Werbung für unerlaubte Glücksspiele war stets verboten (§ 5 Abs. 5 GlüStV 2012).6)

Nach der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Regelung in § 5 GlüStV 2021 dürfen Inhaber einer Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele für diese Spiele grundsätzlich auch im Fernsehen werben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 GlüStV 2021); dabei sind in der Erlaubnis Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel insbesondere im Fernsehen und im Internet festzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021). Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021). Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist weiterhin verboten (§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021).7)

§ 10a GlüStV 2012 (Experimentierklausel)

Aufgrund der sogenannten Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012 kann auch privaten Anbietern die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt werden.8)

Nach § 10a Abs. 2, § 4a Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012 dürfen Sportwetten weiterhin nur mit einer Konzession (§§ 4a bis e GlüStV 2012) veranstaltet werden. Die Veranstaltung von Sportwetten ohne Konzession bleibt nach § 4a Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 verboten.9)

siehe auch

Glücksspiel

1)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 78; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10, GRUR 2013, 527 Rn. 11 = WRP 2013, 515 - Digibet
2)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 19 = WRP 2011, 213 - Lotterien und Kasinospiele
3)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, Rn. 13.
4)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, Rn. 13
5)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, Rn. 21
6) , 7)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung
8) , 9)
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, Rn. 14