Gesetzlichen Krankenkassen

Der Gesetzgeber hat durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen (vgl. Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenkasse [Gesundheitsstrukturgesetz] vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266; Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 [GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz], BGBl. I S. 378) zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen gezielt Handlungsspielräume eröffnet, um damit einen wenn auch eingeschränkten Preis und Qualitätswettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. dazu Monopolkommission, 18. Hauptgutachten 2008/2009, BTDrucks. 17/2600, S. 387 ff.). Gemäß den §§ 173, 175 SGB V haben Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte das Recht, unter verschiedenen Anbietern den von ihnen bevorzugten Träger einer Krankenkasse zu wählen. Zwar können die Träger der gesetzlichen Krankenkassen die Beitragssätze nicht frei bestimmen; diese werden seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungs-gesetzes nach § 241 SGB V für alle Kassen einheitlich festgesetzt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Zusatzbeiträge zu erheben (§ 242 SGB V), Beitrags-rückerstattungen zu gewähren (§ 231 SGB V) und besondere Wahltarife anzubieten (§ 53 SGB V). Das gemeinsame gesetzgeberische Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die Wirtschaftlichkeit des Systems der gesetzlichen Krankenkassen zu verbessern (vgl. die Regierungsbegründung zum Entwurf des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes, BTDrucks. 16/3100, S. 85).1)

Machen die gesetzlichen Krankenkassen von diesen Handlungsmöglich-keiten Gebrauch und treten sie mit anderen Krankenkassen in einen Wettbewerb um Mitglieder, handeln sie nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit jedenfalls unternehmerisch. Ziel dieser Wettbewerbshandlungen ist es, die Beiträge der Mitglieder zu vereinnahmen, um auf diese Weise ihre eigene Einnahmesituation zu verbessern. Aus der Sicht eines Verbrauchers handelt es sich bei der Wahl der von ihm bevorzugten Krankenkasse aus dem Kreis mehrerer, konkurrierender Anbieter ebenfalls um eine geschäftliche Entscheidung, bei der die Irreführung durch eine gesetzliche Krankenkasse eine Beeinträchtigung sei-ner wirtschaftlichen Interessen zur Folge haben kann. Für den Verbraucher stellt es keinen Unterschied dar, ob sich der Marktbezug der beanstandeten Handlung aus einem Wettbewerb zwischen öffentlichrechtlich organisierten Trägern sozialer Sicherungssysteme oder zwischen privaten Anbietern ergibt.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10 - Betriebskrankenkasse
2)
BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10 - Betriebskrankenkasse II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 288 Rn. 15 f. Betriebskrankenkasse I