Gesamtpreis

§ 2 (3) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt den Gesamtpreis.

§ 2 (3) PAngV

„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.