Gehilfenhaftung

Gemäß § 830 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB haftet nicht nur der Anstifter, sondern auch der Gehilfe gemeinsam mit dem Täter.1)

siehe auch

Haftung

1)
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.09.2009, I-20 U 121/08