Lediglich aus der Motivation heraus zu handeln, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich.1)
Fordert der Gläubiger systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, kann darin ein Indiz für einen Missbrauch zu sehen sein.2)
Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.3)
Ein Indiz dafür, dass ein Verhalten zu Gebührenerzielungszwecken erfolgt, mag vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte eigenmächtig nach Wettbewerbsverstößen fahndet und sich erst nach deren Entdeckung mandatieren lässt.4)
Wird ein Rechtsanwalt allerdings von einem Unternehmer beauftragt, solche Verstöße zu ermittelt und gegen sie vorzugehen, liegt der Fall anders. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte in einem Bereich tätig wird, in dem auch andere Rechtsanwälte, sei es auch solche, deren Vorgehen ein missbräuchliches Verhalten nahelegen mag, tätig sind. Auch in einem solchen Fall ist ein Antragsteller nicht allein deswegen an einem prozessualen Vorgehen gehindert, weil unlautere Abmahnungen vorkommen. Letzlich ist der Vorwurf, der Prozessbevollmächtigte bewege sich „im Dunstkreis“ abmahnfreudiger Rechtsanwälte zu vage, um hieran schwerwiegende Folgen, wie die Aberkennung der Antragsbefugnis zu knüpfen.5)
Ein Indiz für ein sachfremdes Vorgehen folgt nicht daraus, dass die Antragstellerin das Internet gezielt nach Verstößen durchsucht und zur Vorbereitung des Prozesses auch gezielt bei der Antragsgegnerin telefonisch anfragt. Es ist anerkannt, dass zum Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes auch Testpersonen, Testanrufe und Testkäufe vorgenommen werden dürfen, insbesondere wenn Verstöße nicht anders als durch Testbefragungen dokumentiert werden können6). Ein solches Vorgehen ist daher nicht sachfremd, sondern sachdienlich.7)
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch