Fertigpackung

§ 2 (2) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die Fertigpackung.

§ 2 (2) PAngV

„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.