Fehlende wettbewerbliche Eigenart bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware"

Einem Erzeugnis fehlt die wettbewerbliche Eigenart, wenn der Verkehr bei ihm keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen legt. Das kann bei „Allerweltserzeugnissen“ oder „Dutzendware“ der Fall sein.1)

siehe auch

Wettbewerbliche Eigenart

1)
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. Mai 1968 - I ZR 66/66, BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter; BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 26 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser; GRUR 2012, 1179 Rn. 34 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 730 Rn. 40 - Herrnhuter Stern