Erstattung von Aufwendungen bei Gewinnabschöpfung

§ 10 (5) UWG

Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

siehe auch

§ 10 UWG → Gewinnabschöpfung
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unzulässigen Handlungen kann der erzielte Gewinn zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden.