Ersatz von Finanzierungskosten für die Gewinnabschöpfung

§ 10 (6) UWG

Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind.

siehe auch

§ 10 UWG → Gewinnabschöpfung
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unzulässigen Handlungen kann der erzielte Gewinn zugunsten des Bundeshaushalts abgeschöpft werden.