Erfordernis der Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens

Zu den gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG [→ Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers] mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.1)

Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ins deutsche Recht umgesetzt worden ist. Danach gilt als wesentliche Information die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen.2)

Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB), einer Personengesellschaft (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 2 Abs. 1 PartGG). Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften (§§ 4, 279 AktG; § 4 GmbHG) und Genossenschaften (§ 3 GenG).3)

Die grundsätzliche Pflicht zur Angabe der Rechtsform folgt ferner aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Transparenzgebot geht es darum sicherzustellen, dass dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benö- tigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können.4)

Für eine solche informationsgeleitete Entscheidung muss der Verbraucher wissen, wer sein Vertragspartner wird5), und zwar auf klare und unmissverständliche Weise6).7)

Diese Information ist zum einen erforderlich, damit der Verbraucher ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufnehmen kann8); das ist aber nicht gewährleistet, wenn er im Falle der Auseinandersetzung mit dem Unternehmer erst dessen exakte Identität ermitteln muss9). Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen. Dem entspricht es, dass nach § 19 Abs. 1 HGB die Handelsfirma Angaben zur Rechtsform eines Einzelkaufmanns und einer Personengesellschaft enthalten muss. Auch dies dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und dem Interesse der Marktteilnehmer an der Ersichtlichkeit der Kaufmannseigenschaft und der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bei Personengesellschaften 10). Nichts anderes gilt - wie dargelegt - für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.11)

Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass unter den Begriff der Identität des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Angabe der Rechtsform fällt. So hat der Gesetzgeber in § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 EGBGB ebenfalls die Pflicht zur Information über die Identität des Unternehmers geregelt. Diese Bestimmungen beruhen wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf dem Grundgedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym erfolgen darf 12). Für die Erfüllung der Pflicht zur Information über die Identität gemäß § 312c BGB ist ebenfalls erforderlich, die Rechtsform mitzuteilen 13).14)

siehe auch

§ 5a (3) Nr. 2 UWG → Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers

1) , 3) , 7) , 11) , 14)
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA
2)
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA; m.V.a. EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7074 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 = WRP 2008, 95 - Céline
4)
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12 - Brandneu von der IFA; m.V.a. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2005/29/EG
5)
Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 50; Nordemann in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 139
6)
Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 105
8)
Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5a Rn. 33
9)
Seichter in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 80.1
10)
vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 19 Rn. 1
12)
Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 49
13)
vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 312c Rn. 3; Münch-Komm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312c Rn. 17