Energieeffizienzklasse

Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss nach Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.1)

Dem entspricht ein nur allgemein mit „Mehr zum Artikel“ bezeichneter Link nicht.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14 - Energieeffizienzklasse
2)
BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16 - Energieeffizienzklasse II; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 22 ff. = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse I