Deutscher Wetterdienst

DWDG → Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
Amtliche Warnung

Der DWD ist aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 6 DWDG berechtigt, bestimmte meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten.1)

siehe auch

DWDG → Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

1)
BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App