Ein Boykottaufruf kann unter dem Gesichtspunk des § 4 Nr. 10 UWG [→ Gezielte Behinderung] gegen das Wettbewerbstecht verstossen.
Boykott ist eine Aufforderung zu einer Liefer- oder Bezugssperre, also der Versuch, einen anderen dahin zu beeinflussen, bestimmte Lieferbeziehungen nicht einzugehen oder nicht aufrechtzuerhalten.1)
Die Aufforderung muss subjektiv auf eine Beeinflussung der freien Willensentscheidung des Adressaten gerichtet sein.2)
Eine Warnung kann aber auch durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat.3)