Es wurde ein Schal für DM 2,- beworben, der augenscheinlich mehr wert war (ca. 10 DM wie die Beklagten nachweisen konnten). Allerdings war Bedingung für den Erwerb der Kauf eines Testsets (Kosmetika) für DM 55,-, wobei dieses Testset bei Nichtgefallen wieder zurückgeschickt werden konnte, man folglich die DM 55,- zurückbekam und den Schal behalten durfte. Dieses Aktion wurde ebenfalls als zulässig erachtet, da der Verbraucher an die Kondition des Versandhandels, nämlich daß man die Ware zurückschicken kann und das Geld wieder bekommt, gewöhnt ist. Daher wurde auch hier kein übermäßiges Anlocken gesehen.