Bei einem Gewinnspiel einer Tankstellenkette (Minol) wurden Rubbelkarten verteilt. Auf Anordnung der Geschäftsleitung wurden die Ständer mit den Teilnahmebedingen soweit von den jeweiligen Tankstellen aufgestellt, daß ein Kunde nicht dem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt war zu tanken, um an die Rubbelkarten zu gelangen. Daher wurde diese Aktion als zulässig erachtet.