Begrenzung der Vertragsstrafe

Begrenzt die Vertragsstrafe auf maximal 1.000 Euro, wenn die Zuwiderhandlung nur geringfügig die Interessen von Verbrauchern und Marktteilnehmern beeinträchtigt und das Unternehmen weniger als 100 Mitarbeiter hat.

§ 13a (3) UWG

Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

siehe auch

Vertragsstrafe
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.