Ausschluss der Vertragsstrafe bei kleinen Unternehmen

Schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei der erstmaligen Abmahnung kleiner Unternehmen (mit weniger als 100 Mitarbeitern) unter bestimmten Voraussetzungen aus.

§ 13a (2) UWG

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

siehe auch

Vertragsstrafe
Vor gerichtlichen Verfahren sollen Schuldner abgemahnt werden, um Streitigkeiten beizulegen.