Artikel 3 (2) der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) erlaubt den Mitgliedstaaten, die Preisangabenpflicht auf bestimmte Erzeugnisse nicht anzuwenden, wie bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse oder bei Versteigerungen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden:
— auf bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse,
— auf Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten.
Artikel 3 Richtlinie 98/6/EG → Preisangabenpflicht
Legt die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit fest.