Ausnahmen bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens

§ 9 (2) der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Ausnahme von der Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises bei Waren mit ungleichem Nenngewicht oder -volumen.

§ 9 (2) PAngV

Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird.

siehe auch

§ 9 PAngV → Preisermäßigungen
Regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises bei bestimmten Preisermäßigungen.