Arbeits- oder Mengenpreis

§ 2 (1) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt den Arbeits- oder Mengenpreis.

§ 2 (1) PAngV

„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser.

siehe auch

§ 2 PAngV → Begriffsbestimmungen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung relevant sind.