Absatzwettbewerb

Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen.1)

Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis ist - bei einem Absatzwettbewerb - jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Unternehmen gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann.2)

siehe auch

Unmittelbares Wettbewerbsverhältnis
Spezifische Ausprägung des allgemeinen Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.

1)
BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - DFL-Supercup; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 [juris Rn. 18, 22] = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 [juris Rn. 17] = WRP 2014, 353 - Werbung für Fremdprodukte
2)
KG, Urt. V. 30. 6.2006 - 5 U 127/05; m.V.a. BGH, GRUR 2004 - Werbeblocker