Abhilfeklage

Mit der im Jahr 2023 durch das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz eingeführten Abhilfeklage (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 14 VDuG) und der schon seit dem Jahr 2018 bestehenden Musterfeststellungsklage (zuvor §§ 606 ff. ZPO; jetzt § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 41 VDuG) hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass qualifizierte Verbraucherverbände (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VDuG) gegen Unternehmer gerichtete Ansprüche von Verbrauchern auf Leistung geltend machen und dass Feststellungen getroffen werden, die für eine Vielzahl von individuellen Ansprüchen relevant sind. Um an einem Abhilfeverfahren oder einem Musterfeststellungsverfahren teilnehmen zu können, müssen Verbraucher ihre Ansprüche wirksam zur Eintragung im Verbandsklageregister anmelden (§ 4 Abs. 1, § 46 VDuG). Wer den Verbraucher nicht namentlich bezeichnet, sondern anhand der Voraussetzungen ihrer Anspruchsberechtigung kollektiv beschrieben, richtet sich die Klage auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags (§ 15 Abs. 2 Satz 2, § 19 VDuG), der in einem späteren Umsetzungsverfahren (§§ 22 bis 38 VDuG) an alle berechtigten Verbraucher verteilt wird. Ein aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG abgeleiteter verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch der Berechtigten aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UWG, mit der ein Unternehmer zur Rückzahlung der von ihm zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern einbehaltenen Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher verpflichtet werden könnte, träte neben dieses vom Gesetzgeber austarierte Konzept des kollektiven Rechtsschutzes.1)

siehe auch

VDuG → Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Stärkt die kollektive Rechtsverfolgung von Verbraucheransprüchen.

1)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 168/23 - Payout Fee