Zwischenurteil

§ 304 ZPO → Grundurteil

siehe auch

§ 300 - 329 ZPO → Urteil

Zwischenurteil

§ 303 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Entscheidung durch Zwischenurteil, wenn ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif ist.

§ 303 ZPO

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Formalitäten, die im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.