§ 304 ZPO → Grundurteil
§ 300 - 329 ZPO → Urteil
§ 303 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Entscheidung durch Zwischenurteil, wenn ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif ist.
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Formalitäten, die im Verfahren vor den Landgerichten bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme.