Zwischenentscheidung

Eine Zwischenentscheidung ist zu erlassen, wenn dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den - nicht offensichtlich aussichtslosen oder rechtsmissbräuchlichen - vorläufigen Rechtsschutz schwere und unabwendbare Nachteile drohen.1)

siehe auch

1)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2024 - KVR 8/24