Zweifel an der Echtheit und gerichtliche Maßnahmen

§ 437 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Maßnahmen, die ein Gericht ergreifen kann, wenn Zweifel an der Echtheit einer Urkunde bestehen.

§ 437 (2) ZPO

Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

siehe auch

§ 437 ZPO → Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
Behandelt die Vermutung der Echtheit von Urkunden, die von öffentlichen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben ausgestellt wurden.