§ 846 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, die die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben.
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie der besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche.