§ 848 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache nach den geltenden Vorschriften.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
§ 848 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.