Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache

§ 848 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache nach den geltenden Vorschriften.

§ 848 (3) ZPO

Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.

siehe auch

§ 848 ZPO → Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
Regelt die Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache und die damit verbundenen Maßnahmen, einschließlich der Bestellung eines Sequesters und der Sicherungshypothek.