Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

§ 745 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.

§ 745 (1) ZPO

Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

siehe auch

§ 745 ZPO → Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft.