§ 741 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, wenn ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet.
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut, insbesondere bei Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben und ein Erwerbsgeschäft betreiben.