§ 740 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft.
§ 740 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung bei alleiniger Verwaltung des Gesamtguts
Erfordert ein Urteil gegen den Ehegatten oder Lebenspartner, der das Gesamtgut allein verwaltet, für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut.
§ 740 (2) ZPO → Zwangsvollstreckung bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts
Erlaubt die Zwangsvollstreckung nur, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind, falls sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Regelt die Bedingungen und Erfordernisse für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft, insbesondere bei alleiniger oder gemeinschaftlicher Verwaltung durch Ehegatten oder Lebenspartner.