§ 857 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind.
§ 857 (1) ZPO → Anwendung vorstehender Vorschriften auf andere Vermögensrechte
Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
§ 857 (2) ZPO → Pfändung ohne Drittschuldner
Regelt die Pfändung, wenn kein Drittschuldner vorhanden ist.
§ 857 (3) ZPO → Pfändung unveräußerlicher Rechte
Beschreibt die Pfändung unveräußerlicher Rechte, soweit deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
§ 857 (4) ZPO → Gerichtliche Anordnungen bei unveräußerlichen Rechten
Erlaubt dem Gericht, besondere Anordnungen bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte zu erlassen.
§ 857 (5) ZPO → Veräußerung zulässiger Rechte
Erlaubt die gerichtliche Anordnung der Veräußerung eines Rechts, wenn diese zulässig ist.
§ 857 (6) ZPO → Anwendung auf Reallasten, Grund- und Rentenschulden
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen mit Hypothek gelten entsprechend.
§ 857 (7) ZPO → Nichtanwendung von § 845 Abs. 1 Satz 2
Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Vermögensrechte, die nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören, einschließlich der Pfändung unveräußerlicher Rechte und der Anwendung spezieller Vorschriften auf Reallasten, Grund- und Rentenschulden.