Zwangsvollstreckung durch Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 866 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgt.

§ 866 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

siehe auch

§ 866 ZPO → Arten der Vollstreckung
Beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.