Zwangsvollstreckung bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts

§ 740 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Zwangsvollstreckung nur, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind, falls sie das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten.

§ 740 (2) ZPO

Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.

siehe auch

§ 740 ZPO → Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft.