§ 744a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften bei der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens von Ehegatten, die im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft leben.
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die §§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der speziellen Vorschriften für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.