Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

§ 869 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durch ein besonderes Gesetz geregelt werden.

§ 869 ZPO

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in Immobilien, einschließlich der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, die durch spezielle Gesetze bestimmt werden.