§ 372 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Prozessgericht, bei der Einnahme des Augenscheins einen oder mehrere Sachverständige zuzuziehen.
Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
§ 372 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.