Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins

§ 372 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Prozessgericht, bei der Einnahme des Augenscheins einen oder mehrere Sachverständige zuzuziehen.

§ 372 (1) ZPO

Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.

siehe auch

§ 372 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Anordnung der Zuziehung von Sachverständigen bei der Einnahme des Augenscheins und die Übertragung dieser Aufgabe an andere Gerichte oder Mitglieder des Prozessgerichts.