§ 62 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass säumige Streitgenossen auch in späteren Verfahren zuzuziehen sind.
Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
§ 62 ZPO → Notwendige Streitgenossenschaft
Behandelt die notwendige Streitgenossenschaft, bei der das streitige Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden kann oder aus anderen Gründen eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.