§ 71 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen wird, solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist.
Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
§ 71 ZPO → Zwischenstreit über Nebenintervention
Regelt den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention im Rechtsstreit.