Zuweisung der Aufgaben des ersuchten Gerichts

§ 1074 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Landesregierungen, die Aufgaben des ersuchten Gerichts durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für mehrere Bezirke zuzuweisen.

§ 1074 (2) ZPO

Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

siehe auch

§ 1074 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.