§ 527 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Berufungsgericht, die Sache einem Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuzuweisen, wenn der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen wird.
Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.
§ 527 ZPO → Vorbereitender Einzelrichter
Regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren.