§ 329 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde unterliegen, zuzustellen sind.
Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
§ 329 ZPO → Beschlüsse und Verfügungen
Regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts.