Zustellung von vollstreckbaren Entscheidungen

§ 329 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder der sofortigen Beschwerde unterliegen, zuzustellen sind.

§ 329 (3) ZPO

Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

siehe auch

§ 329 ZPO → Beschlüsse und Verfügungen
Regelt die Verkündung und Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen des Gerichts.