Zustellung von Amts wegen

§ 166 (2) ZPO

Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 166 (1) ZPO → Zustellung

Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO).

Auch über die an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässigen Partei gemäß § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde angefochten werden kann.1)

siehe auch

Zustellung von Amts wegen

§ 166 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind, von Amts wegen.

§ 166 (2) ZPO

Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

siehe auch

§ 166 ZPO → Zustellung
Definiert die Zustellung und regelt die Zustellung von Dokumenten, die vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet sind.

1)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Häublein aaO § 184 Rn. 7