Zustellung ohne völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 183 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung durch ausländische Behörden, wenn keine völkerrechtlichen Vereinbarungen bestehen.

§ 183 (3) ZPO

Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

siehe auch

§ 183 ZPO → Zustellung im Ausland
Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.