Zustellung nach völkerrechtlichen Vereinbarungen

§ 183 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt die Zustellung im Ausland gemäß völkerrechtlichen Vereinbarungen und die Rolle der deutschen Auslandsvertretungen.

§ 183 (2) ZPO

Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

siehe auch

§ 183 ZPO → Zustellung im Ausland
Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.