Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein

§ 176 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, wobei der Rückschein als Nachweis der Zustellung genügt.

§ 176 (1) ZPO

Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

siehe auch

§ 176 ZPO → Zustellungsauftrag
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein und die Beauftragung von Zustellungen durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher.