§ 184 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt und regelt die Nachweispflichten für die Zustellung.
Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
§ 184 ZPO → Zustellung durch Aufgabe zur Post
Regelt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Zustellung durch Aufgabe zur Post, wenn kein solcher Bevollmächtigter benannt wird.