Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 184 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt und regelt die Nachweispflichten für die Zustellung.

§ 184 (2) ZPO

Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

siehe auch

§ 184 ZPO → Zustellung durch Aufgabe zur Post
Regelt die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Zustellung durch Aufgabe zur Post, wenn kein solcher Bevollmächtigter benannt wird.