Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 498 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Protokolls über die Klage, wenn diese zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht wurde.

§ 498 ZPO

Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Amtsgerichten, einschließlich der Einreichung von Klagen und der Zustellung von Protokollen anstelle von Klageschriften.