§ 498 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Protokolls über die Klage, wenn diese zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht wurde.
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren vor den Amtsgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Amtsgerichten, einschließlich der Einreichung von Klagen und der Zustellung von Protokollen anstelle von Klageschriften.