§ 550 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Zustellung der Revisionsschrift im Revisionsverfahren.
§ 550 (1) ZPO → Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils
Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.
§ 550 (2) ZPO → Zustellung der Revisionsschrift an die Gegenpartei
Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Revision
Regelt die Vorschriften und Verfahren zur Einlegung und Begründung der Revision, einschließlich der Fristen und Zustellungserfordernisse.